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Alt 07.08.2009, 21:35   #1
gavriel
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Standard Ungarischer Cache in oder nur bei gesperrter Ruine?

Weiss jemand, ob die Ruine Emmerberg wieder offen ist für die Allgemeinheit?
Meines Wissens nach (erlebt beim Kriegercache) ist die abgezäunt und man kann nicht mehr rein.

Dieser ungarische Cache ist voll mit BIldern aus der Ruine und hat auch aktuelle Logs. Die Koordinaten sind irgendwo unten, aber ich kann den Text leider nicht lesen

http://www.geocaching.hu/caches.geo?id=3007
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Alt 07.08.2009, 22:20   #2
Waxo
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Ist sicher NICHT erlaubt. Das hat der Besitzer oft genug Cachern auf dem Weg des Kriegers mitgeteilt. Siehe dortige Logs.

Ich, bzw Cacher die den Kriegers machen, dürfen das dann wieder ausbügeln....
Der Besitzer ist ja nicht gerade für seine Freundlichkeit Wanderern die nur in die Nähe der Ruine kommen bekannt.....
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Alt 08.08.2009, 11:31   #3
PlanetEarth
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Ich war kürzlich dort. Das Tor ist abgesperrt die anderen Wege schon bei der Abzweigung von der Forststraße mit Rundhölzern blockiert. Und an allen Zugängen sind Hinweise, dass das Betreten verboten ist. Also sicher nicht legal betretbar!

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Alt 09.08.2009, 22:41   #4
ime
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Zitat:
Zitat von Waxo Beitrag anzeigen
Ist sicher NICHT erlaubt. Das hat der Besitzer oft genug Cachern auf dem Weg des Kriegers mitgeteilt. Siehe dortige Logs.

Ich, bzw Cacher die den Kriegers machen, dürfen das dann wieder ausbügeln....
Der Besitzer ist ja nicht gerade für seine Freundlichkeit Wanderern die nur in die Nähe der Ruine kommen bekannt.....
Ich kenn die konkrete Situation vor Ort nicht, ABER:

Auf den Fotos zum ungarischen Cache sieht es so aus, als läge die Ruine in einem Wald (forstrechtlich gesehen).
Damit fehlt dem Eigentümer aber letztlich die Möglichkeit, den Zutritt zur unmittelbaren Umgebung der Ruine zu verbieten.
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Alt 09.08.2009, 22:43   #5
ime
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Zitat:
Zitat von PlanetEarth Beitrag anzeigen
Ich war kürzlich dort. Das Tor ist abgesperrt die anderen Wege schon bei der Abzweigung von der Forststraße mit Rundhölzern blockiert. Und an allen Zugängen sind Hinweise, dass das Betreten verboten ist. Also sicher nicht legal betretbar!

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§ 33 Abs. 1 Forstgesetz?
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Alt 09.08.2009, 23:43   #6
gavriel
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Zitat:
Zitat von ime Beitrag anzeigen
Auf den Fotos zum ungarischen Cache sieht es so aus, als läge die Ruine in einem Wald (forstrechtlich gesehen).
Damit fehlt dem Eigentümer aber letztlich die Möglichkeit, den Zutritt zur unmittelbaren Umgebung der Ruine zu verbieten.
In die Umgebung kommt man auch noch irgendwie, aber die Ruine ist abgezäunt und gehört nicht zum Wald. Da sind auch jede Menge Photos, die eindeutig innerhalb der Ruine aufgenommen sind

Der Cache liegt, soweit man das der Karte nach feststellen kann, unterhalb der Ruine. Aber ob es in der Beschreibung einen Hinweis drauf gibt, dass die Ruine selbst nicht zugänglich ist, kann ich nicht beurteilen
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Alt 10.08.2009, 04:11   #7
gumbo67
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Zitat:
Zitat von gavriel Beitrag anzeigen
Der Cache liegt, soweit man das der Karte nach feststellen kann, unterhalb der Ruine. Aber ob es in der Beschreibung einen Hinweis drauf gibt, dass die Ruine selbst nicht zugänglich ist, kann ich nicht beurteilen
Der Hinweis scheint drinnen zu sein, wie ernst er gemeint ist, ist eine andere Frage:

http://www.webforditas.hu/index.php (magyar -> német)
Zitat:
Als in ein Schloss von Österreich, das nicht auf ihnen allen aufgebaut ist, Quasi-, wie das darin verbot hineinzugehen. Die Brust, die ein Punkt wegen dessen gefunden wurde, aber vertraue ich ihn jedem an, der hineingeht. Gemäß mir würdig, sicher nur auf eine eigene Verantwortung. Davon schaffte ich, meister viele Männer im Schloss mit allen Gelegenheiten unabhängig herüberzukommen.
Die warnende Inschrift ist interessant. Verbietet, aber warnt in der Größenordnung von uns, um sich um die Kinder besonders zu kümmern.
http://translate.google.com/
Zitat:
Wie fast alle nicht "gebaut" Schloss in Österreich, so kann dies nicht gehen. Der Punkt, daher war außerhalb der Box, aber lassen Sie alles, was geht hinein. Ich möchte, natürlich auf eigene Gefahr. Dennoch, jedes Mal, wenn eine Menge Leute haben összefutnom die Burg.
Das Warnschild ist interessant. Tilt, warnt jedoch davor, dass die Versorgung der Kinder im Besonderen.
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Am Anfang war das Nichts und Gott sprach: "Es werde Licht". Dann war da immer noch nichts, aber jeder konnte es sehen.
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Alt 10.08.2009, 08:44   #8
ime
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Zitat:
Zitat von gavriel Beitrag anzeigen
die Ruine ist abgezäunt und gehört nicht zum Wald.
Das ist ja gerade das Spannende: die Abzäunung hat keine forstrechtliche Folgewirkung. Im Gegenteil ist es unter gewissen Umständen (nämlich wenn es sich um Wald i.S.d. §1a ForstG handelt) sogar verboten, das eigene Grundstück einzuzäunen...

Zitat:
Zitat von Forstgesetz 1975
§ 1a. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
(3) Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen).
(4) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten
a) unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die anders als forstlich genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von drei Zehntel nicht erreicht hat,
b) bestockte Flächen, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen,
c) forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (§ 23) oder die Bannlegung ausgesprochen (§ 30) wurde,
d) Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3) handelt,
e) bestockte Flächen, die dem unmittelbaren Betrieb einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Eisenbahn dienen,
f) Grenzflächen im Sinne des § 1 Z 2 des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind.
Die Bestimmungen der §§ 43 bis 46 finden Anwendung.
(5) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuss oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und ihre Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen 10 Jahren nach Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet hat. Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet § 4 Anwendung.
(6) Auf die im Abs. 5 erster Satz angeführten Anlagen finden die Bestimmungen der §§ 43 bis 45, auf Forstgärten und Forstsamenplantagen überdies jene des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes Anwendung.
(7) Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, wird als Räumde, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet.
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Alt 15.08.2009, 22:13   #9
Waxo
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Laut Grundbuch (ich hab mich da wirklich schlau gemacht), gehört der Wald rund um die Ruine und das Grundstück wo die Ruine oben ist ein und der selben Person (mit ehemals adeligem Namen), die auch die Schilder aufgestellt hat.
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Alt 19.08.2009, 19:01   #10
PlanetEarth
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Zitat von ime Beitrag anzeigen
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PlanetEarth
§ 33 Abs. 1 Forstgesetz?
Da sind nicht nur ein paar Steinderln verstreut im Wald sondern m.M. nach ist die Ruine getrennt vom Wald wahrnehmbar. Durch den Wald kann man eh bequem hin. Nur das "Gebäude" ist halt abgesperrt. Scheint aus meiner Sicht korrekt zu sein. Jedes Forsthaus steht eher im Wald als dieses Objekt und niemand wird auf die Idee kommen in ein FH einzubrechen.

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